Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde am 25. Juni 2005 in Duisburg gegründet und trägt den Namen: Herztier. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach
3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
1. Der Verein ist eine von ideellen Motiven getragene Vereinigung von Bürgern. Sein Zweck ist es, sich für die Rettung herrenloser Hunde und Katzen im In- und Ausland, insbesondere Süd- und Osteuropa einzusetzen.
2. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Maßnahmen wie Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern und jede Tiermisshandlung zu verhüten.
3. Der Verein ist auf internationaler Ebene tätig. Tierschutz darf durch staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Es wird daher angestrebt, diesen internationalen Anspruch auch bei der Besetzung der Vereinsgremien, bei den Kooperationen und bei grenzüberschreitenden Tierschutzprojekten zu beachten und umzusetzen. Dadurch soll auch ein Beitrag zur Verbesserung und Harmonisierung des Tierschutzes in Europa geleistet werden.
4. An Kooperationen mit deutschen und außerdeutschen sowie internationalen Tierschutzgruppen, -vereinen, Tierheimen und Organisationen, die zur Förderung und Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich interessiert. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit anderen gleich gesinnten Gruppierungen werden angestrebt und zum Wohle der Tiere genutzt.
5. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Barauslagen, Reisekosten und Spesen können jedoch im Einzelfall durch Beschluss des Vorstandes erstattet werden.
8. Der Verein „Herztier" ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
9. Der Verein bezweckt die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen sowie schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Tiere.
10. Der Verein setzt sich für die artgemäße Form der Unterbringung aller Tiere ein. Der Verein bezweckt weiterhin die Hilfe seiner Mitglieder in allen Fragen der Tierhaltung und -pflege, wie auch Erfahrungsaustausch.
11. Ziel des Vereins ist es, Tierhalter und Bevölkerung (weltweit) mit Hilfe von Veranstaltungen, Herausgabe und Verbreitung von Informationen in schriftlicher Form, Pressen, Gesprächen und sonstigen Maßnahmen aufzuklären.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Das gilt auch für natürliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
2. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung des Vereins Persönlichkeiten zu Ehrenmitglieder ernennen, die sich um den Tier-, Arten- und Naturschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
4. Der Verein nimmt ordentliche und fördernde Mitglieder auf. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die bereit sind, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen oder sich in der Vereinsführung zu betätigen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen, welche die Aufgabe des Vereins unterstützen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereines.
2. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist statthaft. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere
- öffentliche Aussprache gegen die Ziele des Vereins oder sonstige vereinsschädigende Verhaltensweise eines Mitglieds.
- Missbrauch des Vereins zu parteipolitischen Zwecken durch ein Mitglied.
- Verletzung der Beitragszahlungspflicht trotz Mahnung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Beiträge für Mitglieder und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Werktag im Monat März des laufenden Jahres zu entrichten.
3. Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll.
4. Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden.
5. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich:
1. zur rechtzeitigen Beitragszahlung (§ 5, Abs. 2),
2. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken,
3. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen und
4. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
2. vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen.
3. dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Geschäftsführer/in
c) Kassenwart/in
e) mindestens einem/einer Beisitzer/in
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Begrenzung möglich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in, wobei der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, ausländischen Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren.
6. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erste Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
7. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin als einfachen Brief zur Post.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet, sofern nicht ein/e Versammlungsleiter/in bestellt wird.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.
b) die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Wahlzeit des Vorstandes.
c) Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder.
d) Beschluss über Satzungsänderungen.
e) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
f) Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt einfache Stimmenmehrheit.
6. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter/innen tätig, so unterzeichnet ein/e Leiter/in der Versammlung die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 10 Vermögensverwaltung
1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahme aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Jahres von zwei unabhängigen Kassenprüfern zu prüfen.
2. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
3. Die Kassenprüfer dürfen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.
4. Es dürfen grundsätzlich keine Kredite o. ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus dem Vereinsvermögen investiert werden.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern/-innen zu prüfen.
2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
3. Die Kassenprüfer/innen können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Kassenprüfer/innen ist schriftlich niederzulegen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen.
5. Als Kassenprüfer/in wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
6. Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
7. Außer durch den Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines/einer Kassenprüfers/-in mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein/e Kassenprüfer/in seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an einen/eine Vorsitzende/n des Vorstands gerichtet werden. Hat mindestens eine/r oder alle Kassenprüfer/innen ihren Rücktritt erklärt oder sind sie aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächst folgende Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern/-innen wählt.
8. Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands oder die Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter/innen des Vereins alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
9. Die Kassenprüfer/innen fertigen über die Prüfungen einen schriftlichen Bericht, der dem/der Vorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis der Prüfung soll mit den Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert werden.
10. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen. Auf Verlangen der Kassenprüfer/innen hat der/die Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
11. Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat.
2. Im Falle der Auflösung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. in München, eingetragen beim Finanzamt München für Körperschaften, Steuernummer: 143/842/38506, Amtsgericht München, Registernummer: VR 5338, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bergisch Gladbach.